Bremsklotz für Dauerkranke
Gelegentlich gibt es Mitarbeiter, die Reihen-Krankschreibungen produzieren. Das Landesarbeitsgericht Köln entschied anders – zugunsten des Unternehmers.
Ein arbeitgeberfreundliches Urteil sensibilisiert Unternehmer für ein wichtiges Detail bei Krankschreibungen von Mitarbeitern. Sie wissen natürlich: Die betriebliche Pflicht zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall endet nach sechs Wochen. Danach zahlt die Krankenversicherung, allerdings weniger als der Arbeitgeber.
Gelegentlich gibt es Mitarbeiter, die Reihen-Krankschreibungen produzieren. Dahinter steht das Ziel, die Lohnersatzzahlungen im Krankheitsfall zu Lasten des Unternehmens zu erhöhen. Denn ist ein Arbeitnehmer nach sechs Wochen wieder arbeitsfähig, beginnt die Sechs-Wochen-Frist und die Lohnfortzahlungspflicht des Unternehmen erneut. Das gilt auch dann, wenn sich der Mitarbeiter sofort im Anschluss wieder krankschreiben lässt.
Der Fall vor dem Arbeitsgericht Siegburg: Ein Monteur war mehrere Monate krankgeschrieben. Die Krankschreibung endete an einem Freitag. Am Montag meldete sich der Mann prompt erneut krank. Am Samstag und Sonntag hatte er natürlich nicht gearbeitet. Das Arbeitsgericht Siegburg (erste Instanz) wertete dies als neue Erkrankung nach kurzzeitiger Arbeitsfähigkeit. Es handele sich deshalb nicht um eine Fortsetzung der früheren Krankheit – womit die neuerliche Sechs-Wochenfrist beginnen würde. Deshalb habe der Monteur Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Das Landesarbeitsgericht Köln entschied anders – zugunsten des Unternehmers. Denn der Monteur hätte konkret belegen müssen, dass er tatsächlich nach dem Freitag arbeits- und einsatzfähig gewesen sei. Dies hätte er mit einer Gesundschreibung belegen müssen. Zudem hätte die erneute Krankschreibung auf eine andere Diagnose lauten müssen. Nur das hätte eine neue Krankschreibung mit Lohnfortzahlungspflicht des Unternehmens begründet, so das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 15. 11. 2016, Az. 12 Sa 453/16).
Fazit: Achten Sie bei Dauerkranken Mitarbeitern auf die 6-Wochen-Frist. Ein Krankheits-Wechsel ohne Gesundschreibung, um seinen Arbeitgeber plump zur Kasse zu bitten, ist nicht möglich.