BVerwG: IHK-Austritt jetzt möglich
IHK und DIHK dürfen sich nicht politisch äußern. Tun sie dies, können Sie trotz Zwangsmitgliedschaft austreten – so befand das Bundesverwaltungsgericht.
Sie können aus Ihrer IHK austreten, wenn diese ihren gesetzlichen Kompetenzrahmen überschreitet. Dazu gehört nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die IHK oder ihr Dachverband DIHK allgemeinpolitische Stellungsnahmen abgeben (Urteil vom 23.3.2016, veröffentlicht am 23. Juni, Az. 10 C 4.15). Begründet wird dies mit dem gesetzlichen Rahmen für die Tätigkeit der Kammern. Nach dem IHK-Gesetz müssen sie das Gesamtinteresse der ihr (zwangsweise) angehörenden Gewerbetreibenden des Kammerbezirks wahrnehmen. Dazu gehört, Mitglieder durch Vorschläge, Gutachten oder Berichte an Behörden zu unterstützen. Die Wahrnehmung sozialpolitisch oder arbeitsrechtlicher Interessen ist ausgeschlossen. Dies gilt laut Gericht auch für den Dachverband DIHK. Der darf Belange der Mitglieder gegenüber den Ländern, dem Bund und der EU vertreten. Äußert er sich zu allgemein-, sozialpolitischen oder arbeitsrechtlichen Fragen, hat dies laut Gericht keine Kammer (oder ein Mitglied) zu dulden. Geklagt hatte ein Unternehmen der Windenergiebranche aus Münster. Es monierte zahlreiche Äußerungen des früheren DIHK-Präsidenten Ludwig Georg Braun zu allgemeinpolitischen wie auch Fragen der Klima- und Umweltpolitik. Ein Austritt des Unternehmens aus der IHK setzt aber voraus, dass Wiederholungsgefahr besteht. Ob dies so ist, muss das zuständige Oberverwaltungsgericht jetzt prüfen. Der DIHK hat angekündigt, seine Satzung entsprechend den Vorgaben des Gerichts zu ändern. Damit will man die Vorgaben des Gerichts erfüllen und einem Massenaustritt von Unternehmen vorbeugen.
Fazit: Die Zwangsmitgliedschaft bei der IHK ist mit dem Urteil aufgeweicht.