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Die Wiedereinsetzung ist nur möglich in den Fällen, die das Gesetz vorsieht

Defektes Faxgerät hat unliebsame Folgen

Das Entsetzen beim Geschäftsführer ist groß. Das firmeneigene Faxgerät hat wegen eines Defekts seinen Widerruf, gegen einen vor dem Arbeitsgericht (ArbG) geschlossen Vergleich, nicht übertragen. Bleibt die Frage, ist der Vergleich wirksam abgeschlossen oder kann das Gericht über die Nichteinhaltung der Frist hinwegsehen?

Wer eine Widerrufsfrist versäumt, muss sich mit den Konsequenzen abfinden. Ein Arbeitgeber hatte die vom Arbeitsgericht gesetzte Frist verschlafen. Den Antrag auf Wiedereinsetzung lehnte das ArbG in Rosenheim ab. Folge: Der geschlossene Vergleich ist rechtskräftig. Das gilt selbst dann, wenn denjenigen, der die Frist versäumt hat, überhaupt keine Schuld am verspäteten Eingang des Schreibens trifft. 

Fristen penibel einhalten

In die Klärung der Frage, ob das Fax, wie behauptet, defekt war oder die Argumente nur vorgeschoben, stieg das Gericht gar nicht erst nicht ein. Fristen sind im Arbeitsrecht allgegenwärtig. Alle Beteiligten tun gut daran, sie penibel einzuhalten. Das ArbG betonte, dass die gesetzliche Möglichkeit für eine Wiedereinsetzung auf die von Parteien im Arbeitsgerichtsprozess vereinbarte Frist nicht anwendbar sei.

Urteil: ArbG Rosenheim vom 25.9.2019, Az.: 4 Ca 114/19

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