Die Tücken der Ausschlussfrist: Kein Schadensersatz für Arbeitgeber
Beachten Sie bei Forderungen an Ihre Angestellten unbedingte die vertraglich festgelegte Ausschlussfrist! Entgegen einer Anweisung gab ein Autoverkäufer einen noch nicht voll bezahlten Neuwagen an einen Kunden heraus. Sein Arbeitgeber sah weder das Auto wieder, noch erhielt er den vollständigen Kaufpreis. Dennoch haftet der Arbeitnehmer nicht! Der Grund: Das Autohaus als Arbeitgeber beachtete nicht die Ausschlussfrist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies deshalb die Klage zurück (Urteil vom 7. Juni 2018, Az: 8 AZR 96/17). Der Unternehmer bleibt auf dem Schaden von rund 30.000 Euro sitzen.
Hinweis:
Typischerweise findet sich in Arbeitsverträgen folgende Regelung. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten schriftlich beim Arbeitgeber oder Arbeitnehmer angemeldet werden.
FAZIT:
Beachten Sie die Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag nicht, verfallen mögliche Ansprüche.