Eingeschränktes Stimmverbot
Laut BGH gilt ein Stimmverbot eines Geschäftsführers nur bei einem entsprechenden Beschluss aus wichtigem Grund.
Bei der Entscheidung über seine Kündigung oder Abberufung kann ein Gesellschafter durchaus ein Stimmrecht haben. Laut BGH gilt es ein Stimmverbot nämlich nicht bei einer ordentlichen Kündigung oder Abberufung eines Geschäftsführers sondern nur bei einem entsprechenden Beschluss aus wichtigem Grund (Urteil vom 4. April 2017, Az. II ZR 77/16).
Voraussetzung für ein Stimmverbot ist das gerichtsfeste Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die Entscheidung über ein Stimmverbot ist damit unmittelbar mit dem tatsächlichen Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Kündigung oder Abberufung verbunden. Dieser wichtige Grund muss tatsächlich gerichtsfest nachgewiesen sein.
Fazit: Die Stimmrechte eines Geschäftsführers können nur dann eingeschränkt werden, wenn dafür tatsächlich Gründe vorliegen und bewiesen werden.