Eingeschränktes Weisungsrecht
Das Bundesarbeitsgericht hat das Weisungsrecht von Arbeitgebern gelockert.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, 10. Senat) hat das Weisungsrecht von Arbeitgebern eingeschränkt. Bisher galt beim höchsten Arbeitsgericht die Regel, dass Arbeitnehmer den Weisungen des Arbeitgebers zunächst folgen müssen. Sind sie damit nicht einverstanden, konnten Arbeitnehmer dagegen klagen. Erst wenn die Unwirksamkeit der Arbeitsanweisung rechtskräftig festgestellt wurde, war diese nicht mehr zu befolgen.
Dabei hat das Gericht seinen bisherigen Grundsatz der Beweislast umgekehrt. Nunmehr gilt: Ein Arbeitnehmer muss einer als unbillig empfundenen Weisung des Arbeitgebers nicht mehr folgen. So entschied das BAG (Urteil vom 14. Juni 2017, Az. 10 AZR 330/16). Erst wenn ein Gericht darüber entschieden hat, wissen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, woran sie sind.
Der Fall: Ein Arbeitnehmer hatte einen arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit um ein Zeugnis verloren. Anschließend versetzte ihn der Arbeitgeber von Dortmund nach Berlin. Als der Angestellte den Umzug verweigerte, wurde er nach mehreren Abmahnjungen fristlos gekündigt. Dies erfolgte nach Meinung des Gerichts zu Unrecht.
Der 10. Senat des BAG hat nun den 5. Senat gebeten, seiner Urteilslinie grundsätzlich zu folgen. Denn bisher hatte der 5. Senat regelmäßig anders entschieden. Bis zu einer Einigung beider Senate besteht für Unternehmer Unsicherheit wegen der uneinheitlichen Rechtsprechung und dem Umgang damit in der betrieblichen Praxis.
Fazit: Es ist egal, wie die Einigung ausfällt. Arbeitgeber werden ihr Weisungsrecht künftig schwerer durchsetzen können und mehr Konflikte in der Belegschaft haben.