Einschränkungen fürs Ausland
Die EU beschränkt ab 1. Mai 2015 die Nutzung von Dienstwagen, die in Drittländern wie der Schweiz angemeldet sind.
Achtung, ab 1. Mai beschränkt die EU die Nutzung von Dienstwagen, die in Drittländern angemeldet sind. Betroffen sind etwa Unternehmen, die eine Tochtergesellschaft in der Schweiz haben mit Mitarbeitern, die als Grenzgänger in Deutschland wohnen, aber einen in der Schweiz zugelassenen Dienst-Pkw nutzen. Bislang durften sie den Dienstwagen im Grunde unbeschränkt nutzen. Das geht künftig nicht mehr. Ab Mai ist eine private Nutzung nur noch in zwei Fällen zulässig. Erstens für Fahrten zwischen Arbeitsplatz (in der Schweiz) und Wohnort des Mitarbeiters in Deutschland. Und zweitens für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen Aufgabe etwa im Kundendienst. Grundlage ist die Änderung des Artikels 561 Absatz 2 Zollkodex-Durchführungsverordnung (Durchführungsverordnung (EU) 2015/234 der Kommission vom 13.02.2015). Die deutsch-schweizerische Handelskammer rät zu entsprechenden Anpassungen im Arbeitsvertrag.
Fazit: Schweizer Unternehmen sollten ihre Mitarbeiter vertraglich zur Mitnahme einer Kopie des Arbeitsvertrages verpflichten. Im Falle einer Zollkontrolle muss der Mitarbeiter eine solche Kopie vorlegen können.