Einzelne Betriebsstätte entscheidend
Die Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrags der Gewerbesteuer muss bei mehreren Standorten betriebsbezogen ermittelt werden. Für den Steuerzahler kann das sehr nachteilig sein.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine ungünstige Berechnungsformel für die Gewerbesteuer für rechtens erklärt. Danach muss die Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrags orts- und betriebsbezogen ermittelt werden. Bei Gewerbesteuerzahlungen in mehreren Kommunen dürfen diese nicht zusammengerechnet und für die Berechnung der fälligen Gewerbesteuerermäßigung herangezogen werden. Dies entschied der BFH zu Ungunsten eines Steuerzahlers und gab damit dem Fiskus recht (Urteil vom 20.3. 2017, Az. X R 12/15).
Rechtliche Grundlage ist § 35 Einkommensteuergesetz. Demnach wird die tarifliche Einkommensteuer des Steuerzahlers ermäßigt, wenn im Einkommen gewerbesteuerbelastete gewerbliche Einkünfte enthalten sind. Die Steuerermäßigung beträgt maximal das 3,8fache des Gewerbesteuermessbetrags.
Höchstens darf natürlich die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer angerechnet werden. Allerdings gibt es eine Kappungsgrenze von 400% für den Hebesatz der von der Kommune erhobenen Steuer. Ist die Gewerbesteuer an einem Ort höher, wird der Entlastungsbetrag trotz gezahlter Steuern entsprechend verringert.
Im entschiedenen Fall verfügte das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten. Es rechnete die dafür gezahlten Gewerbesteuern zusammen. Dadurch erreichte es, dass die durchschnittlich gezahlte Gewerbesteuer je Betrieb unter der Kappungsgrenze von 400% lag.
Diese Rechnung kippte der BFH. Er rechnete die Gewerbesteuer je Betriebsort aus. Dabei wurde die 400%-Grenze teilweise überschritten. Der BFH kürzte die Steuerentlastung entsprechend. Das bedeutete eine Entlastung von nur noch 914.839 statt 1.058.131 Euro.
Fazit: Berücksichtigen Sie auch den Aspekt der Hebesteuersätze bei der Standortauswahl. Über 400% wird es einkommensteuerlich unattraktiver.