Entschädigungen steuerpflichtig
Betriebsvermögen, das auch privat genutzt wird, ist voll steuerpflichtig. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden.
Bekommen Sie eine Entschädigung, weil sie ein Wirtschaftsgut nicht nutzen konnten, müssen Sie diese voll als Betriebseinnahme versteuern. Das gilt auch bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern, z. B. wenn das Wirtschaftsgut (ein Pkw) teilweise auch privat genutzt wird. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 27.1.2016 (Az. X R 2/14) entschieden. Der Fall: Der Kläger hielt ein Fahrzeug im Betriebsvermögen, das er auch privat nutzte. Für einen Nutzungsausfall aufgrund eines Unfalls erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung. Das Finanzamt behandelte diese uneingeschränkt als Betriebseinnahme. Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass der Unfall sich auf einer Privatfahrt ereignet habe und er außerdem für die Zeit des Nutzungsausfalls kein Ersatzfahrzeug gemietet, sondern Urlaub genommen habe. Damit sei die Schadenersatzzahlung steuerfreie Privatangelegenheit. Der BFH gab allerdings dem Finanzamt Recht. Bewegliche Wirtschaftsgüter sind ungeteilt zu betrachten, entweder als Betriebsvermögen oder als Privatvermögen – auch wenn sie gemischt genutzt werden. Vereinnahmt der Steuerpflichtige Ersatzleistungen, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts.
Fazit: Klare Trennung zwischen privat und betrieblich – das ist die Richtlinie für das BFH-Urteil. Wer sich entscheidet, ein Wirtschaftsgut dem Betrieb zuzuordnen, kann dies nicht nach Gusto ändern, um spontan die Finanzen zu optimieren.