Erbschaftsteuergesetz: Mit Optionsantrag warten
Das neue Erbschaftsteuergesetz ist ausgearbeitet. Wer jetzt handeln will oder muss, sollte seine Möglichkeiten wahren.
In Sachen neues Erbschaftsteuergesetz heißt es aufpassen! Wir haben bereits darauf hingewiesen, dass Sie sich die Möglichkeit, den Optionsantrag zu stellen, warm halten sollten. Die Antragsfrist sollte nicht verstreichen, bis das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Das Optionsmodell sieht vor, dass Unternehmer zwischen der Regelverschonung mit einem 85%-igen Bewertungsabschlag (Verschonungsabschlag) und einer Vollverschonung wählen können – beide Varianten beinhalten allerdings unterschiedliche Auflagen für das vererbte Firmenvermögen. Tritt der neue Multiplikator zur Ermittlung des Firmenwertes in Kraft, müssen Sie genau rechnen. Vor Antragstellung auf Regel- oder Vollverschonung sollten Sie unbedingt die Höhe des Verwaltungsvermögens genau ermitteln.
Fazit: Es könnte das Risiko bestehen, dass bei einem niedrigeren Unternehmenswert die zulässigen Grenzen des Verwaltungsvermögens bzw. der Finanzmittel überschritten werden. Deshalb also mit dem Optionsantrag – sofern noch nicht gestellt – zuwarten.