Finanzierung: Forderungsverfall verhindern
Zum Jahresende verjähren Forderungen aus dem Jahr 2013. Haben Sie offene Rechnungen aus diesem Jahr, müssen Sie handeln.
Prüfen Sie, welche Ihrer Forderungen zum Jahresende zu verjähren drohen. Dies sind grundsätzlich alle Forderungen, die im Jahr 2013 entstanden sind. Wichtig: Schriftliche oder mündliche Mahnungen verhindern die Verjährung nicht. Allerdings führt eine Reaktion auf eine Mahnung zum Neubeginn der dreijährigen Verjährungsfrist. Das ist z. B. dann der Fall, wenn ein Kunde einen Abschlag oder eine Rate zahlt. Bei Forderungen aus dem Jahr 2013 sollten Sie jetzt sofort ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Angesichts der Überlastung der Amtsgerichte sollten Sie vor Weihnachten einen lücken- und fehlerlosen Mahnbescheid beantragen. Damit sichern Sie sich eine 30-jährige Verjährungsfrist. Sie können die Verjährung auch durch ein Schuldanerkenntnis hemmen. Sofern Ihr Schuldner Ihnen schriftlich erklärt, dass er Ihnen eine bestimmte Summe schuldet, beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Ähnliches gilt, wenn er Teilzahlungen leistet. Auch dann beginnt die Frist erneut zu laufen.
Fazit: Jetzt ist es höchste Zeit für Ihre Debitorenabteilung, die außenstehenden Forderungen zu sortieren und ggf. sofort zu handeln. Dann können Sie eine Verjährung verhindern.