Flickenteppich beim Vergaberecht
Bei kleineren Aufträgen bleiben die Vergaberichtlinien je nach Bundesland unterschiedlich. Obwohl ab September für den Bund ein neues Vergaberecht für Aufträge unterhalb bestimmter Grenzen gilt.
Ab September gilt für den Bund ein neues Vergaberecht für Aufträge unterhalb bestimmter Grenzen. Wann und ob die neue Unterschwellenverordnung in den einzelnen Bundesländern umgesetzt wird, ist dagegen offen. Damit bleiben auch die Auftragswertgrenzen uneinheitlich.
Sie müssen also von Bundesland zu Bundesland abfragen, bis zu welchem Preis eine Vergabe öffentlicher Aufträge ohne Ausschreibung erfolgen kann. Das Bundeswirtschaftsministerium weist zudem darauf hin, dass es auch unterschiedlich sein kann, welcher öffentliche Auftraggeber sich daran zu halten hat. Grund hierfür sind „divergierende Traditionen in den Ländern, welche staatlichen und halbstaatlichen Institutionen das Unterschwellenvergaberecht anzuwenden haben“.
Ein einheitlicher bundesweiter Start ist also verpasst. Wann es eine inhaltlich wie formal einheitliche Einführung durch die Länder geben wird, bleibt zudem wohl noch längere Zeit offen. „Das Vergaberecht beweist damit einmal mehr, dass es insbesondere im Unterschwellenbereich ein großer Flickenteppich bleibt“, meint die renommierte Anwaltskanzlei Beiten Burkhardt dazu.
Fazit: Es bleibt damit bei kleineren Aufträgen bei unterschiedlichen Vergabevorgaben. Sind Sie regional gut verankert, nutzen Sie den Verhandlungsspielraum.