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Ohne Vertrag läuft es nicht

Fortbildung auf Ihre Kosten

Sie können die Fortbildung Ihrer Arbeitnehmer für diese lohnsteuerfrei finanzieren. Dies gilt dann, wenn die Maßnahmen im überwiegend betrieblichen Interesse liegen.
Stellen Sie sich angesichts der Herausforderung der Digitalisierung auf deutlich steigende Qualifizierungskosten ein. Um daraus einen möglichst hohen Nutzen zu ziehen, sollten Sie folgende Regeln beachten: Ist die Maßnahme im überwiegend betrieblichen Interesse, können Sie die Fortbildung lohnsteuerfrei finanzieren. Das haben die Finanzgerichte im vergangenen Jahr erneut entschieden. Halten Sie Fortbildungsmaßnahmen auch innerbetrieblich stets schriftlich in einem kleinen Vertrag mit den jeweiligen Rechten und Pflichten fest. Beugen Sie damit vor, dass Sie Ihren Mitarbeiter fortbilden und finanzieren und dieser bei nächster Gelegenheit das Weite sucht. Im Vertrag müssen Sie auch klarstellen, dass die Fortbildung im Interesse Ihres Betriebes liegt. Vereinbaren sie, wann Ihr Arbeitnehmer die Kosten zurückzahlen muss. Hierfür hat die Rechtsprechung Anhaltspunkte entwickelt, die sich an der Lehrgangsdauer orientieren:
  • Zwei Monate Lehrgang – ein Jahr Bindungsfrist an den Arbeitgeber
  • Bei bis vier Monate Lehrgang zwei Jahre Bindungsfrist
  • Bei sechs bis zwölf Monaten Fortbildung drei Jahre – das ist auch die höchstmögliche Bindungsdauer
  • Bei mehr als zwei Jahren ist die gesetzlich höchstmögliche Bindungsfrist von fünf Jahren angemessen
Halten Arbeitnehmer die Bindungsfristen nicht ein, müssen sie die Fortbildungskosten anteilig zurückzahlen. Wer bspw. zwei Jahre Frist hat und nach einem Jahr kündigt, muss die Hälfte zahlen, wer nach 18 Monaten geht, dann nur noch ein Viertel. Regeln Sie auch, was geschieht, wenn Ihr Arbeitnehmer die Fortbildung nicht schafft. Ist er einfach intellektuell nicht dazu in der Lage, ist er bestraft genug. Deswegen kündigen, dürfte rechtlich schwer durchsetzbar sein. Schafft er es durch nachweisbare Disziplinlosigkeit wie häufige Nichtteilnahmen nicht, sollten Sie gestaffelte Rückzahlungen je nach Dauer und Kosten vertraglich vereinbaren.

Fazit: So sind Sie vor Ärger einigermaßen gefeit.

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