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Neuverträge sind nicht mehr möglich

Für Altverträge gelten noch Ausschlussfristen

Nur für Altverträge gelten Ausschlussfristen für das Geltendmachen des Mindestlohns.
Nur alte Arbeitsverträge haben eine Ausschlussfrist für Ansprüche auf Mindestlohn. Stichtag ist der 16.08.2014, der Tag an dem das Mindestlohngesetz in Kraft trat. Dies entschied das Arbeitsgericht Nürnberg (Urteil vom 09. 02. 2017, Az. 11 Ca 340/16). Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind seitdem von Gesetzes wegen von Anfang an unwirksam.

Kein Freibrief

Das Urteil ist aber kein Freibrief für Sie, an Altverträgen festzuhalten. Eine andere Gerichtsinstanz könnte es anders sehen; zumal wenn noch mehr Zeit seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes verstrichen sein wird. Dann könnte schnell wieder die für gesetzliche Ansprüche vorgesehene Verjährungsfrist von drei Jahren gelten.

Fazit: Wie lange Altverträge Sie noch vor Schadensersatz aus dem Mindestlohngesetz schützen, bleibt offen. Lassen sie es darauf nicht ankommen. 

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