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Gewinn aus einer Forderung

Wer im Privatvermögen mit dem Verkauf von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Jahres nach dem Kauf mindestens 600 Euro Gewinn macht, muss darauf Einkommensteuer zahlen. Diese Steuerpflicht greift aber nur, wenn es sich bei den verkauften Sachen nicht um zum Verbrauch bestimmte Gegenstände des täglichen Gebrauchs handelt. Der Bundesfinanzhof musste beantworten, was gilt, wenn eine Forderung beglichen wird. Immerhin ging es um einen Gewinn von 200.000 Euro.

Die Einziehung einer Forderung, die von einem Dritten unter Nennwert entgeltlich erworben wurde, ist keine steuerpflichtige Veräußerung. Mit dieser Entscheidung ändert der BFH seine frühere Rechtsprechung zugunsten der Steuerzahler. Gestritten hatte ein Geschäftsführer, der sich als Privatmann in die Liquiditätsbeschaffung seines Unternehmen eingeschaltet hatte.

Der Kläger war im Streitjahr 2008 zu 40% Gesellschafter und zudem Geschäftsführer einer KG. Zudem war er Alleingesellschafter einer GmbH. Diese brauchte dringend Geld. Im Juni 2008 erwarb er eine Forderung der KG gegenüber der auf Liquidität angewiesenen GmbH in Höhe von rd. 410.000 Euro. Der Kaufpreis betrug 200.000 Euro.

Forderung beglichen, 200.000 Euro Gewinn

Noch im Dezember 2008 bezahlte die GmbH zur teilweisen Begleichung der Forderung 400.000 Euro an den Kläger. Gute Nachricht: Durch die Einziehung der Forderung hat der Kläger den Tatbestand eines „privaten Veräußerungsgeschäfts“ i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz nicht erfüllt.

Fazit: Aufgrund des Urteils muss der Geschäftsführer den Gewinn in Höhe von 200.000 Euro nicht versteuern, so das positive Ergebnis des BFH. Urteil: BFH IX R 12/18

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