Halbes Eigentum bringt auch nur halbe Steuerersparnis
Kauft ein Ehepaar gemeinsam eine Wohnung sind die Kosten nur anteilig bei der Steuer absetzbar. Gehört dem Ehepaar die Wohnung je zur Hälfte, akzeptiert das Finanzamt nur 50% der grundstücksbezogenen Kosten steuermindernd. Dieses Vorgehen hat der Bundesfinanzhof bestätigt. Er folgte damit dem Finanzamt und dem Finanzgericht in ihren Entscheidungen (Urteil vom 06.12.2017, Az.: VI R 41/15).
Eheleute hatten in einer Wohnanlage gemeinsam zwei Eigentumswohnungen gekauft. Die größere verwendeten sie privat. Die kleinere Wohnung nutzte ausschließlich die Ehefrau für berufliche Zwecke. Für beide Wohnungen nahmen die Eheleute ein gemeinsames Darlehen auf. Die Ehefrau machte die gesamten Ausgaben für die Arbeitswohnung in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend.
Untervermietung als Lösung
Alle nutzungsbezogenen Kosten kamen in voller Höhe zur Anrechnung. Anders sieht das aber bei den grundstücksbezogenen Kosten für Abschreibung und Kreditzinsen aus. Hier entschieden die Richter, dass entsprechend dem Miteigentumsanteil der Ehefrau die Kosten nur zur Hälfte geltend zu machen sind.
Gestaltungsvariante: Die Kosten wären im vollen Umfang vom Finanzamt anzuerkennen, wenn der Miteigentümer die Wohnung an den Partner vermietet hätte.
Fazit:
Grundstücksbezogene Kosten sind nur anteilig entsprechend dem eigenen Miteigentumsanteil abziehbar.