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Arbeitsverträge

Hilfsweise ordentlich kündigen

Bei fristlosen Kündigungen empfiehlt es sich, parallel eine "hilfsweise ordnungsgemäß" auszusprechen.
Wenn Sie fristlos kündigen, sollten Sie stets hilfsweise eine ordentliche Kündigung aussprechen. Diese gilt dann unabhängig von einer zu nennenden Frist. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.1.2016, Az. 6 AZR 782/14). Der Arbeitgeber eines Kleinbetriebs hatte einem Arbeitnehmer zum 1. Februar fristlos gekündigt. Die Kündigung lautete: „Für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist, kündige ich hilfsweise vorsorglich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum nächstmöglichen Termin auf.“ Im Arbeitsvertrag gab es keinen Bezug auf einen Tarifvertrag. Damit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen für Angestellte, in diesem Fall der 31. März. Der Arbeitnehmer hatte das fehlende Datum einer konkreten Frist als Grund der Kündigungsschutzklage genannt. Dies kommt laut BAG aber nicht in Frage. Dem Arbeitnehmer war klar, dass der Arbeitgeber ihn zum raschesten Termin kündigen wollte, nämlich dem 1. Februar. Es sei für ihn auch nicht schwer, die Frist für eine gesetzliche Kündigung zu erfahren. Denn es gebe hier keinen anzuwendenden, eventuell andere Fristen setzenden Tarifvertrag.

Fazit: Mit der o.a. Formulierung sind Sie auf der sicheren Seite. Vorausgesetzt, Sie haben erforderliche Formalien wie die Anhörung eines bestehenden Betriebsrates erfüllt.

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