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Neue Vorschriften bei Geldwäsche

Höhere Anforderungen an Identifizierung

Das Geldwäschegesetz wurde verschärft. Ab 10.000 Euro müssen Sie die vollständige Identifikation von Kunden dokumentieren und aufbewahren.
Das verschärfte Geldwäschegesetz erhöht die Anforderungen an die Identifizierung von Kunden bei Bargeldgeschäften. Ab Summen von 10.000 Euro (statt bisher 15.000 Euro) müssen Sie zur vollständigen Identifizierung der Geschäftspartner dessen Namen, Firmennamen, deren Rechtsform, Adresse, Registernummer, die Namen von Geschäftsführern oder Vorständen bei OHG, KG, GmbH, AG, GmbH & Co. KG sowie Wohnanschrift, Geburtsdatum und -ort bei Inhabern von Personenunternehmen dokumentieren und diese Aufzeichnungen fünf Jahre lang aufbewahren. Verdächtige Transaktionen müssen Sie der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) melden. Diese dem Zoll unterstehende Behörde hat ihre Arbeit aber noch nicht in vollem Umfang aufgenommen. Deshalb müssen Sie verdächtige Meldungen und Registrierungen voraussichtlich bis Ende des Jahres ausschließlich per Fax (0221 672-3990) übermitteln. Lieber einmal mehr als weniger! Denn niemand weiß, wie Gerichte den Begriff „verdächtig“ in Bezug auf Geldwäsche auslegen werden. Juristen empfehlen zudem, dass Bargeldkäufer ihre Käufe oberhalb von 10.000 Euro (auch gestückelte) dokumentieren. Auch hier sollten die Unterlagen fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Sonst riskieren Sie bei späteren Steuerprüfungen – die sind ja ab 500.000 Euro Jahreseinkommen auch bei Privathaushalten möglich – Nachweisschwierigkeiten über die steuerehrliche Herkunft des Geldes.

Fazit: Die neuen Vorschriften verschärfen auf jeden Fall die Anforderungen an Ihre Buchhaltung und zwingen zu mehr Aufmerksamkeit, was Ihre Kunden angeht.

Hinweis: Ab 2018 soll die Internetseite https://tinyurl.com/y78vkfge voll in Betrieb sein.

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