Hohe Anforderungen an Kündigung
Die Anforderungen an den Arbeitgeber für eine verhaltensbedingte Kündigung werden immer mehr nach oben geschraubt. Was Richter verlangen, grenzt ans Absurde.
Die Anforderungen an den Arbeitgeber für eine verhaltensbedingte Kündigung werden immer weiter nach oben geschraubt. Jüngstes Beispiel ist eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg (Urteil vom 25.08.2017, Az. 3 Ca 1305/17). Sie ist zwar noch nicht rechtskräftig, zeichnet aber vor, welche Anforderungen Richter stellen.
In dem Fall ging es um die Definition von Durchschnittsleistung. Nur bei einem erheblichen Abweichen nach unten ist eine verhaltensbedingte Kündigung zulässig. Dafür müssen Sie als Arbeitgeber aber Durchschnittsleistungen vergleichbarer Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum umfassend dokumentieren und deren Unterschreitung nachvollziehbar machen.
Der laut Gericht zu Unrecht gekündigte Arbeitnehmer war bereits drei Mal abgemahnt worden. Dem Kfz-Mechaniker wurde vorgeworfen, bei einem Werkstatttest nur vier von sechs Fehlern erkannt sowie bei einem Auftrag anstehende Servicearbeiten nicht durchgeführt zu haben. Dies schade dem Ruf des Autohauses. Trotz drei vorausgegangener Abmahnungen könne man keinen Besserungswillen beim Kläger feststellen, der deshalb fristgerecht gekündigt wurde.
Der Arbeitgeber legte aber keine Fehlerquoten vergleichbarer Arbeitnehmer über einen repräsentativen Zeitraum vor. Damit konnte das Gericht nicht objektiv feststellen, ob die gerügte Minderleistung deutlich unter der Norm lag und deshalb tatsächlich für eine Kündigung ausreichte.
Fazit: Ohne umfassende Beurteilungsnormen und Vergleichsmaßstäbe sind Kündigungen wegen Minderleistung praktisch unmöglich. Fristlose sind noch komplizierter.