Honorar ist Arbeitslohn
Bezahlte Unternehmens-Werbung am Privatfahrzeug gilt als Arbeitslohn. Eine Firma im Münsterland schloss mit seinen Beschäftigten Mietverträge über Werbeflächen an ihren privaten Fahrzeugen. Dafür kassierten die Mitarbeiter 255 Euro im Jahr. Das Finanzamt bewertete die Vergütung als Arbeitslohn. Sie verlangte vom Betrieb eine Lohnsteuernachzahlung. Das Finanzgericht (FG) Münster bestätigte die Sicht des Finanzamts.
Kein Nachweis, Vertrag kann das ändern
Die Firma muss 2.200 Euro Steuern nachzahlen. Das Argument des Unternehmers, dass die Anmietung der Werbeflächen im „eigenbetrieblichen Interesse“ erfolgt und kein Arbeitslohn sei, brachte vor Gericht keinen Erfolg. Die betriebsfunktionale Zielsetzung, Werbung zu betreiben, sei nicht belegt worden.
Das FG gab aber auch einen Fingerzeig. So muss ein Mitarbeiter-Vertrag aussehen, der eine Besteuerung verhindert: Es muss eindeutig geregelt sein, dass der Pkw optimal für die Firmenwerbung eingesetzt ist. Kriterien für einen solchen Einsatz sind: Kilometerleistung, zeitliche Umfang der Nutzung, Parken im öffentlichen Raum, Exklusivität der Werbung am Fahrzeug.
Fazit: Die Zahlungen des Unternehmens für Firmenwerbung an privaten Fahrzeugen der Mitarbeiter sind Arbeitslohn und müssen versteuert werden. Es sei denn, ein besonderer Vertrag schließt das aus.
Urteil: FG Münster vom 3.12.2019, Az.: 1 K 3320/18 L