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Bund für freie Kammern gegen Zwangsmitgliedschaft

IHK-Kritiker setzen auf Europa

Der Bundesverband für freie Kammer kämpft weiter gegen die Zwangsmitgliedschaft in der IHK.
Der Streit um die Zwangsmitgliedschaft in der IHK geht voraussichtlich vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Nachdem das Bundesverfassungsgericht jüngst im Sinne der Handelskammern pro Mitgliedszwang entschieden hatte (FB 03.08.), geht der Bundesverband für freie Kammern jetzt vors höchste europäische Gericht. bffk-Bundesgeschäftsführer Kai Boeddinghaus erläutert FUCHS die Strategie der freien Kammern, die seit Jahren gegen die Zwangsmitgliedschaft opponieren.
  • Prüfung rechtlicher Schritte vor europäischen Gerichten
  • viele „Hamburgs“ schaffen – wo die Gegner der Zwangsmitgliedschaft seit Februar die Mehrheit in der Vollversammlung haben
  • den bffk als Kontroll- und Oppositionskraft der Kammerorganisationen erhalten und stärken
Für einen Gang zum EuGH gibt es laut Boeddinghaus mehrere Ansatzpunkte. Er will prüfen lassen, ob die im Grundgesetz verankerte negative Vereinigungsfreiheit, die die Karlsruher Richter für den Kammerzwang negierten, nicht auf europäischer Ebene gelten muss. Damit würde das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufgehoben. Ein weiterer Hebel wäre die Einschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit durch die Zwangsmitgliedschaft. Zudem sollen die Erfahrungen in Hamburg bundesweit kopiert werden. Boeddinghaus verweist dazu auf einen Beschluss der hanseatischen Kammer, die jährlichen Kosten um 10% zu senken. Auf jeden Fall soll der Reformdruck auf die Kammern aufrechterhalten werden. Hinter vorgehaltener Hand gibt es dazu auch aus dem Bundeswirtschaftsministerium Unterstützung.

Fazit: Die Industrie- und Handelskammern stehen weiter unter Reformdruck. Sie sollten ihre Modernisierung aktiv vorantreiben.

Hinweis: Für Kammerbeiträge eines künftigen Beitragsjahrs – sie richten sich nach der Höhe des im vorangegangenen Steuerjahr erzielten Gewinns –, können Sie keine Rückstellung bilden! So entschied der BFH (Urteil v. 5. April 2017, Az. X R 30/15).

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