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Urteil zum Arbeitsrecht

Illoyalen droht die Kündigung

Illoyale Mitarbeiter können gekündigt werden, wenn sie Missstände sogleich in die Öffentlichkeit tragen. Aber es gibt Grenzen.
Wer sich als Angestellter illoyal gegenüber seinem Unternehmen verhält, kann fristlos gekündigt werden. Das gilt auch, wenn es Missstände im Betrieb gibt. Kritiker dürfen ihre Beschwerde nicht gleich an die große Glocke hängen. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt neuerlich Grenzen markiert (Urteil vom 1.6.2017, Az. 6 AZR 720/15 und Urteil vom 15.11.2016, Az. 2 AZR 42/16) und dabei die Rechte der Arbeitgeber gestärkt. Zwei Fälle, die Arbeitgeber im Hinterkopf behalten sollten: Die Geschäftsführerin eines Vereins versuchte, gegen den Vorstand ihre Auffassung zur Abrechnung von Überstunden durchzusetzen. Dazu hatte sie sich per Rundmail an alle Mitglieder gewandt und darin dem Vorsitzenden vereinsschädigendes Verhalten vorgeworfen und seine Abwahl gefordert. Streit gab es deshalb, weil die Geschäftsführerin nicht die direkte Kommunikation mit ihrem Vorgesetzten suchte, sondern ihre Vorwürfe vereinsweit herausposaunte. Im zweiten Fall hatte eine Lehrbeauftragte einer Fachhochschule eine Strafanzeige „gegen Unbekannt“ erstattet. Die Dozentin hielt die Evaluation ihrer Kurse, inklusive Weiterleitung der Ergebnisse datenschutzrechtlich für unzulässig. Die Fachhochschule kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristgerecht. In beiden Fällen bestätigten die Richter die Wirksamkeit der Kündigungen. Die Pflicht zur Loyalität und Diskretion erfordere, dass ein Arbeitnehmer Hinweise auf strafbares oder falsches Verhalten in erster Linie mit dem Vorgesetzten bespreche. Die Loyalitätspflicht verlange zudem, zunächst nach einem internen Lösungsversuch zu suchen. Aber: Loyalität hat auch Grenzen. Anerkannt ist der Grundsatz, dass Arbeitnehmer bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen (Straftaten) das Recht, manchmal sogar die Pflicht haben, externe Stellen wie Aufsichtsbehörden oder die Staatsanwaltschaft einzuschalten. Voraussetzung für dieses Vorgehen ist aber, dass die Missstände betriebsintern, trotz Meldung an die Leitungsebene oder an das eingerichtete Compliance-/Whistleblower-System, nicht behoben sind oder es keine Ermittlungen gibt.

Fazit: Das BAG bekräftigte erneut, dass Loyalität ein grundlegender „Baustein“ der Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung ist. Ansonsten ist die Kündigung eine angemessene Antwort.

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