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Share Deals können Nachforschungen der Bauämter auslösen

Immobiliengesellschaft muss Auskunft geben

In Berlin gibt es 58 Milieuschutzgebiete zum Erhalt der Sozialstrukturen. Wirkung: Die Kommune hat ein Vorkaufsrecht, wenn jemand ein Wohnhaus verkaufen will. Aber was ist, wenn beim Immobiliengeschäft nicht das Grundstück und das Wohnhaus den Besitzer wechselt, sondern die Anteile an einer Gesellschaft?

Bei einem Share Deal im Immobiliensektor darf die Stadt/der Bezirk prüfen, ob ihm ein Vorkaufsrecht zusteht. Zwar löst ein Share Deal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) grundsätzlich kein Vorkaufsrecht aus. Jenseits eines Kaufs seien aber Vertragsgestaltungen denkbar, die einem solchen Rechtsgeschäft so nahe kämen, dass sie diesem gleichgestellt sind. So urteilte jetzt das Verwaltungsgericht (VG) in Berlin. Unternehmen nutzen die Share Deal-Konstruktion, um Grunderwerbsteuer zu sparen – und womöglich auch, um Vorkaufsrechte abzuwenden.

Bei einem Share-Deal muss eine Immobiliengesellschaft somit dem Bezirk die Notarunterlagen offenlegen. Dieser kann sich dann einen genauen Überblick über das Transaktionsgeschäft verschaffen. So soll Missbrauch verhindert werden.

Urteil: VG Berlin vom 13.12.2019, Az.: 19 L 566.19
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