Immobiliengesellschaft muss Auskunft geben
Bei einem Share Deal im Immobiliensektor darf die Stadt/der Bezirk prüfen, ob ihm ein Vorkaufsrecht zusteht. Zwar löst ein Share Deal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) grundsätzlich kein Vorkaufsrecht aus. Jenseits eines Kaufs seien aber Vertragsgestaltungen denkbar, die einem solchen Rechtsgeschäft so nahe kämen, dass sie diesem gleichgestellt sind. So urteilte jetzt das Verwaltungsgericht (VG) in Berlin. Unternehmen nutzen die Share Deal-Konstruktion, um Grunderwerbsteuer zu sparen – und womöglich auch, um Vorkaufsrechte abzuwenden.
Bei einem Share-Deal muss eine Immobiliengesellschaft somit dem Bezirk die Notarunterlagen offenlegen. Dieser kann sich dann einen genauen Überblick über das Transaktionsgeschäft verschaffen. So soll Missbrauch verhindert werden.