Eine Umsatzsteuerberichtigung muss erst dann erfolgen, wenn Geld „zurückfließt". Beispiel: Sie haben als Unternehmer eine Anzahlung erhalten, ohne die hierfür vereinbarte Leistung zu erbringen. Die Berichtigung gegenüber dem Finanzamt muss erst dann erfolgen, wenn Sie die Anzahlung tatsächlich wieder an den Kunden zurückgezahlt haben. Umgekehrt: Sie sind der Kunde, der die Anzahlung geleistet hat. dann müssen Sie den ggf. für die Anzahlung in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug erst dann berichtigen, wenn Sie Ihre Anzahlung ganz oder teilweise wieder zurück erhalten haben. Laut BFH verstößt diese Regelung auch nicht gegen das vorrangige Mehrwertsteuerrecht der Europäischen Union.
Urteil: BFH V R 9/19, V R 29/15