Einkauf 4.0: Gutes Recht
In der digitalen Arbeitswelt entstehen neue Risiken im Vertragsrecht. Für Einkäufer liegen die Stolpersteine vor allem beim Vertragsabschluss und in der Gestaltung der AGB. Der Einkauf ist gefordert, diese neuen Risiken zu vermeiden. Die wesentlichen Kernpunkte:
- Vertragsschluss. Auch im digitalen Kontext sind stets zwei korrespondierende Willenserklärungen erforderlich. Hinzu kommen ein klar formuliertes Angebot und auch die Annahme des Angebots. Beides muss den Vertragsparteien jeweils zugegangen sein.
- AGBs. Laut Einkäuferverband BME ist es zweifelhaft, ob das starre AGB-Recht, das Verbraucher schützen soll, in der flexiblen digitalen Welt noch gerechtfertigt ist. Es benachteiligt den Standort Deutschland. In absehbarer Zeit sei mit Anpassung des AGB-Rechts nicht zu rechnen, sagt uns der Verband. Problematisch sind dabei Haftungsfragen. Denn viele Verträge werden mit internationalem Kontext geschlossen. Dann ist zu klären, welches Kaufrecht gewählt wird (z. B. UN-Kaufrecht oder Schweizer Recht). Ebenfalls zu beachten ist dann, ob widersprüchliche Rechte ausgeschlossen sind. Denn AGBs dürfen sich nicht widersprechen.
Zentral für Verträge in der digitalen Welt ist das Rechtsverständnis. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. Es gilt der Rechtsgrundsatz:
Willenserklärungen werden von natürlichen Personen gegenüber anderen natürlichen Personen abgegeben. „Nicht das Computersystem, sondern die Person, die es als Kommunikationsmittel nutzt, gibt die Erklärung ab."
Der Mensch hinter der Maschine bleibt entscheidend
Der Mensch bleibt der entscheidende Faktor. Der Inhalt einer Erklärung ist laut BGH nicht danach zu bestimmen, wie sie das automatische System deutet und verarbeitet, sondern danach, wie sie der menschliche Adressat nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen muss.
Daraus leiten sich Garantieregeln ab. So gibt es kein Abweichen des Erklärten vom Gewollten und damit keinen Irrtum. Der letzte Willensakt des Nutzers einer Maschine liegt darin, die Maschine für die Abgabe von Willenserklärungen zu nutzen und ihr die Kontrolle über den Erklärungsinhalt zu überlassen. Autonom geschlossene Verträge sind aber grundsätzlich rechtlich wirksam, wenn sich M2M-Erklärungen im vorgegebenen Rahmen bewegen.
Fazit:
Prüfen Sie Verträge vor allem auf widersprüchliche Formulierungen.