Mitarbeiter müssen nur einmal eine datenschutzrechtliche Einwilligung abgeben. Nachträgliche Gesetzesänderungen werden davon abgedeckt. Darauf haben sich die Datenschutzaufsichtsbehörden in Deutschland geeinigt, um das Inkrafttreten der neuen Datenschutzgrundverordnung am 25. Mai 2018 für die Betriebe nicht zu bürokratisch werden zu lassen. Allerdings müssen Sie die Einwilligungen dokumentieren.
Überprüfen Sie jetzt, ob die Ihnen vorliegenden Einwilligungen ab 2018 gesetzeskonform sind. Dazu gehört der Nachweis, dass Ihre Mitarbeiter die Einwilligung auch wirksam erteilt haben. Die unmissverständliche Willensbekundung in Form einer Erklärung bspw. durch E-Mail, Fax oder Dokumentenscan reicht aus. Eine Unterschrift im Original war bisher nicht notwendig; künftig ist sie es.
Wichtig: Auch Altbewilligungen müssen eine Widerrufsmöglichkeit enthalten. Tragen Sie diese ggf. nach. Selbstverständlich muss den Betroffenen auch klar sein, welche Daten betroffen sind.
Fazit: Die neue Datenschutz-Grundverordnung muss Sie nicht schrecken. Den Kern der Regelung werden Sie ohnehin schon beachten.
Hinweis: Zahlreiche Anbieter wittern ein Geschäft mit Checklisten für die Umstellung. Sie verweisen auf drohende Bußgelder in Millionen Euro-Höhe, falls per Termin nicht alles umgesetzt ist. Das stimmt nicht. Wenn Sie die o.g. Hinweise umgesetzt haben, können Sie weitere Detailregelungen nachholen.