Keine Steuer bei Landtausch
Ein wichtiges Urteil für Landwirte … Die Teilnahme an einem freiwilligen Landtausch löst keine Einkommenssteuer aus. Das gilt, solange der Landwirt nicht wertmäßig mehr erhält als er wertmäßig in den Tausch eingebracht hat.
Nur, wenn steuerlich zum Betriebsvermögen gehörende land- und forstwirtschaftliche Grundstücke veräußert werden, unterliegt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem Veräußerungserlös abzüglich der Veräußerungskosten (sogenannte stille Reserven) der Einkommenssteuer.
Regelflurbereinigung ist keine steuerpflichtige Veräußerung
Bei einem Regelflurbereinigungsverfahren handelt es sich jedoch nicht um eine Veräußerung. Ebenso wenig bei einem freiwilligen Landtausch oder bei einem Baulandumlegungsverfahren.