Keinen Anspruch mehr auf Schichtzulage
Entfällt der Schichtbetrieb und Zulagen fallen weg, gilt das auch für einen Betriebsrat. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschieden. Die Schichtpauschale in Höhe von 1.013,75 € brutto hat der Arbeitgeber deshalb völlig korrekt gestrichen.
Der Betriebsrat war vor Amtsübernahme als Dreher im Drei-Schichtbetrieb mit Zulagen beschäftigt. In seiner neuen Funktion, in der er nur in Tagesschicht arbeitet, erhielt er trotzdem weiterhin sein monatliches Bruttogehalt.
Keine Vor- oder Nachteile für Betriebsräte
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht vor, dass ein Betriebsratsmitglied mit der Übernahme des Amtes sich finanziell nicht schlechter stellen darf, als in seinem bisherigen Job.
Eine günstigere Bezahlung als seine vergleichbaren Kollegen ist allerdings auch nicht zulässig.
Urteil: LAG Baden-Württemberg vom 17.9.2019, Az.: 19 Sa 15/19