Kosten für Hauswart immer aufschlüsseln
Für die jährlich Nebenkostenabrechnung gibt es klare Regeln, die jetzt das Amtsgericht Münster um eine erweitert hat. Hausbesitzer dürfen ihre Mieter nicht einfach pauschal an den Hauswartkosten beteiligen. Denn: Das sind nur begrenzt Betriebskosten, die auf die Mieter umzulegen sind. In jedem Fall ist eine Differenzierung nach Art der geleisteten Arbeiten notwendig. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden (Urteil vom 06.04.2018, Az. 61 C 2796/17).
Regeln weiter verschärft
Mit einer pauschalen Betriebskostenabrechnung für den Hauswart flog jetzt eine Vermieterin auf die Nase. Sie hatte mit dem Hauswart einen Pauschalvertrag geschlossen, ohne die zu erbringenden Arbeiten im Detail aufzulisten. Die Mieter akzeptierten den Posten nicht. Es sei nicht zu erkennen, welche Kosten umlagefähig seien und welche nicht. Das Amtsgericht: Allgemeine Wartungs- und Reparaturarbeiten und Verwaltungstätigkeiten des Hausmeisters gehören nicht zu den umlagefähigen Ausgaben.
Fazit:
Es ist Sache des Vermieters, die Aufteilung der geltend gemachten Auswendungen für den Hauswart nachvollziehbar darzulegen.