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Mindestlohn: Praktika schriftlich regeln

Freiwillige Praktika unterliegen dem Mindestlohn. Deshalb sollten Sie sie schriftlich regeln.
Sie müssen Praktika schriftlich regeln. Sonst könnten Sie zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München (Urteil vom 13.6.2016, Az.: 3 Sa 23/16). Im konkreten Fall war eine „Praktikantin“ mehrere Jahre beschäftigt. Nachzuzahlendes Gehalt, Sozialabgaben und Steuern summierten sich auf mehr als 50.000 Euro. Grundsätzlich gilt: Praktikanten dürfen nicht wie Arbeitnehmer arbeiten. Schriftlich regeln müssen Sie deshalb
  • die Dauer der täglichen Arbeitszeit,

  • Ziel und Inhalt des Praktikums,

  • Hinweise auf einen eventuell anzuwendenden Tarifvertrag

Mindestlohnpflicht gilt nur für freiwillige Praktika. Ausgenommen sind grundsätzlich im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums vorgeschriebene Praktika. Bei Studierenden gilt aber eine Höchstgrenze von drei Monaten – oberhalb wird der Mindestlohn fällig.

Fazit: Der Mindestlohn setzt Ihrer bisherigen Gestaltungsfreiheit von Praktika ein Ende.

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