Mit Geschäftspartnern Adressen sammeln
Sie können für Ihre Geschäftspartner Adressen sammeln. Die Kunden müssen aber der elektronischen Werbung zustimmen.
Sie dürfen die Einwilligung für elektronische Werbung auch für Geschäftspartner einholen. Die Voraussetzungen dafür hat der BGH jetzt in einer aktuellen Entscheidung festgelegt (Urteil vom 14.3.2017, Az. VI ZR 721/15). Zentrale Voraussetzung: Der Kunde muss seine Genehmigung für konkrete Unternehmen und Produkte abgeben. Ihr Kunde muss die Möglichkeit haben, der Werbung in jedem einzelnen Fall per Häkchen zuzustimmen oder sie eben abzulehnen. Ist die Einwilligung nur pauschal auf Geschäftspartner gemünzt, ist es ein unerlaubter Eingriff in den Gewerbebetrieb. Und der muss auf Aufforderung hin unterlassen und eventuell Schadensersatz gezahlt werden, entschied der BGH. Nicht ausreichend ist laut BGH ein bloßer Link zu den Geschäftspartnern. Dies rügte das Gericht in dem entschiedenen Fall, weil der Kunde nicht auf den ersten Blick sehen konnte, was er von wem an konkreter Werbung für welches Produkt erhalten wird. Deshalb habe er auch den Umfang der künftigen Werbung und damit des Aufwands für die Bearbeitung dieser E-Mails nicht einschätzen können. Auf diesen Arbeitsaufwand kommt es dem Gericht an.
Fazit: Tun Sie sich mit Geschäftspartnern beim Sammeln von Kundenadressen mit Werbeerlaubnis zusammen. Sie können ggf. auch eine Gebühr für jede eingesammelte Adresse verlangen.