Neue Whistleblower-Richtlinie: Geschäftsgeheimnisse richtig schützen
Eine EU-Richtlinie schützt Whistleblower, aber schützt sie auch Ihre Geschäftsgeheimnisse?
Die neue Whistleblower-Richtlinie der EU setzt Unternehmen unter Zugzwang. Sie müssen Arbeitsverträge neu ausgestalten, damit ihre Geschäftsgeheimnisse auch künftig ausreichend geschützt sind. Für die Abfassung eines entsprechenden Katalogs schützenswerter Betriebsgeheimnisse haben Sie noch zwei Jahre Zeit. Laut EU-Richtlinie dürfen Whistleblower Betriebsgeheimnisse ausposaunen, wenn das im Interesse der Öffentlichkeit ist. Heißt: Wer der Presse oder NGOs etwas „steckt“, kann nicht belangt werden, selbst wenn es herauskommt. Es sei denn, er hat sich vertraglich verpflichtet, das Geheimnis zu wahren oder wurde per Unternehmensdirektive entsprechend angewiesen. Bedenken Sie auch abweichende nationale Regelungen im EU-Ausland. Mit Ihren ausländischen Geschäftspartnern und Ihren Arbeitnehmern im Ausland sollten Sie ebenfalls gezielt vereinbaren, was schützenswertes Geschäftsgeheimnis bleibt. Denn dort kann eine abweichende nationale Regelung greifen. Bis zum 9. Juni 2018 muss die Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht erfolgt sein. Die Debatten darüber dürften im Bundestagswahlkampf und noch danach lautstark geführt werden. Vor allem die Lobby der Whistleblower namentlich bei Umweltschützern und Gewerkschaften ist jetzt schon aktiv.
Fazit: Vertragliche Vereinbarungen über Art und Umfang von vertraulich zu behandelnde Vorgängen, Daten usw. sind für Sie noch mehr als bisher ein Muss. In spätestens zwei Jahren muss Ihre Absicherung stehen.