Nicht alle müssen alles wissen
Das Arbeitsgericht Bochum hat unterbunden, dass alle Betriebsräte gemeinsam Bildungsveranstaltungen besuchen. Die Begründung: Nicht alle Betriebsräte müssen über alle Spezialkenntnisse verfügen. Darum können sie sich deshalb auch nicht auf Kosten des Arbeitgebers darin schulen lassen.
Der Fall: Der Betriebsrat fasste in einer Sitzung den Beschluss, dass alle Betriebsratsmitglieder und das Ersatzmitglied an einer Veranstaltung zur Thematik Arbeit 4.0 teilnehmen sollten. Der Betrieb teilte dem Betriebsrat per E-Mail mit, dass sie die Teilnahme generell nicht für erforderlich halte. Anschließend kürzte der Arbeitgeber einem der Betriebsräte das Gehalt für den Teilnahmetag. Die anschließende Zahlungsklage des Betriebsrats scheiterte vor dem Arbeitsgericht Bochum. (27. April 2017 – 4 Ca 1577/16).
Teilnahme von wenigen Mitgliedern genügt in der Regel
Die Arbeitsrichter wiesen aber auch das Unternehmen zurecht. Eine vollständige Absage zur Teilnahme an der Weiterbildung sei nicht möglich. Allerdings sei die Teilnahme von einem bzw. maximal zwei Betriebsratsmitgliedern vollkommen ausreichend, um die Problematiken des Themas zu erfassen und den anderen zu berichten.
Entscheidend für Betriebe ist die Größe, personelle Zusammensetzung sowie die Geschäftsverteilung des Betriebsrates. Aber auch wenn keine konkrete Aufgabenverteilung vorliegt und sämtliche Mitglieder für alle Themenbereiche zuständig sind, bedeutet dies nicht, dass auch alle Räte in allen Bereichen zu schulen sind. Die Verbreitung des Wissens durch einen Interessenvertreter wäre hier problemlos möglich gewesen.
Anders ist der Fall jedoch bei erstmals gewählten Betriebsräten zu beurteilen. Hier besteht eine besonders hohe Schulungsbedürftigkeit. Die Vermittlung der Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung soll das Betriebsratsmitglied in die Lage versetzen, seine Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen.
Fazit:
Das Urteil stellt klar, dass auch bei Betriebsräten Spezialisierung und interne Kommunikation zur Weiterbildung angezeigt sind. Wenn der Betriebsrat dennoch beschließt, mehrere Mitglieder an derselben Schulungsveranstaltung teilnehmen, kann der Arbeitgeber die Kostenübernahme ablehnen.