Sie können Niedrigpreise von erfolgreichen Wettbewerbern bei öffentlichen Aufträgen überprüfen lassen. Dies ermöglicht jetzt eine Entscheidung des BGH (Urteil vom 31. 01. 2017, Az. X ZB 10/16). Bisher hatten dieses Recht praktisch nur die Behörden selbst. Unternehmen dagegen konnten bisher nur die Kartellbehörden einschalten. Das führt meist zu sehr langen (und teuren) Verfahren.
Die Vergabestelle muss auf Aufforderung eines unterlegenen Wettbewerbers eine Prüfung der Preisbildung vornehmen. Dabei muss sie auch entscheiden, ob der Schutz von Geschäftsgeheimnissen wichtiger ist als das Offenlegungsinteresse bei zu niedrigen Preisen. Bejaht sie letzteres, bekommen unterlegene Wettbewerber Einsicht in die Kalkulationen des siegreichen Konkurrenten.
Nicht nur Behörden haben berechtigtes Interesse
Bisher galt, dass nur die vergebende Behörde selbst ein Prüfungsinteresse bei Dumpingpreisen haben dürfte. Der BGH bejaht nunmehr aber auch ein berechtigtes Interesse von unterlegenen Wettbewerbern an der Aufklärung von Dumpingangeboten. Dabei ist laut Gericht der öffentliche Auftraggeber zur Prüfung verpflichtet, wenn der Preisabstand über 30% beträgt. Ob schon 20% ausreichen, ließ der BGH offen.
Fazit: Haken Sie nach, wenn Sie bei einem Auftrag wegen Dumpings zu kurz gekommen sind. Sie sollten dafür aber hinreichende Anhaltspunkte haben.