Nur eine echte Abfindung als Entschädigung für einen Arbeitnehmer ist steuerbegünstigt. Die bloße Bezeichnung Abfindung allein reicht nicht. Es muss auch einen unvermeidbaren Verlust geben, stellte das Finanzgericht Münster fest (Urteil vom 17. März 2017, Az.: 1 K 3037/14 E).
Im entschiedenen Fall ging es um eine Zahlung nach einem Auflösungsvertrag. Damit wurde das Arbeitsverhältnis beendet. Das Finanzamt wollte den Vertrag nicht als steuerbegünstigte Abfindung werten, weil es sie als bloße Gefälligkeit zum Abschied des Arbeitnehmers ansah. Das Finanzgericht sah dies aber anders.
Denn die Abfindung entschädigte den Arbeitnehmer unmittelbar für den Verlust des Arbeitsplatzes. Der Arbeitnehmer stand auch unter dem von der BFH-Rechtsprechung bisher geforderten nicht unerheblichen tatsächlichen Druck. Er vermied mit dem Auflösungsvertrag einen Konflikt über die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und eine dafür von ihm vergeblich geforderte Höhergruppierung.
Fazit: Ohne echten Verlust und eine Zwangslage sind Abfindungen steuerlich nicht begünstigt.
Hinweis: Es ist durch den Bundesfinanzhof noch nicht abschließend geklärt, welche steuerrechtliche Anforderungen an eine Abfindung bspw. für den nachzuweisenden Druck auf den Arbeitnehmer zu stellen sind. Daher hat das Finanzgericht Münster die Revision zum BFH zugelassen.