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Nur verschlüsselte Angebote zählen

Ein unverschlüsselt eingereichtes elektronisches Angebot ist zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen .
Unverschlüsselt eingereichte elektronische Angebote an die öffentliche Verwaltung sind ungültig. Dabei ist es uninteressant, wer die Verantwortung für technische Probleme bei der Übermittlung verschlüsselter Angebote trägt, ob der Bieter oder die Vergabe-Plattform. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 17. März 2017, Az. 15 Verg 2/17). Danach ist ein unverschlüsselt eingereichtes elektronisches Angebot zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen und die Verschlüsselung selbst Obliegenheit des Bieters. Der Auftraggeber muss nicht ausdrücklich eine Verschlüsselung fordern. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit ergibt sich laut Gericht bereits aus den einschlägigen Bestimmungen für öffentliche Aufträge, der VOB/A, VgV und UVgO. Die Vorgaben des Auftraggebers sind hier nicht relevant. Nur durch die Verschlüsselung elektronisch eingereichter Angebote ist die durch das Vergaberecht geforderte Vertraulichkeit sicher gestellt. Was Verschlüsslung ist, definiert das Gericht auch. Es handelt sich dabei um die Nutzung besonderer technischer Vorkehrungen, die nur dem berechtigten Adressaten das Öffnen der Datei gestatten. Streng davon zu unterscheiden ist die elektronische Signatur, die Anforderungen an Form und Frist betrifft. Technische Probleme werden nicht anerkannt. Im entschiedenen Fall verursachte sie die Vergabeplattform. Nachbesserungen des Angebotsanbieters führten nicht zu einer Lösung des Problems. Vielmehr wurde er von der Vergabe ausgeschlossen. Eine Nachbesserung bei der Verschlüsselung würde grundsätzlich den Ausschluss von der Auftragsvergabe rückgängig machen.

Fazit: Prüfen Sie unbedingt vor der Angebots-Abgabe die technische Kompatibilität Ihrer IT.

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