Personal: Die richtige Unterschrift
Die Unterschrift unter ein Arbeitszeugnis hat es in sich: Der Richtige muss unterschreiben - und das leserlich.
Eine zu krakelige Unterschrift kann für die Unwirksamkeit eines Arbeitszeugnisses sorgen. Das gleiche gilt, wenn Sie an der falschen Stelle unterzeichnen. Für Kündigungsschreiben und das Arbeitszeugnis gilt ebenfalls: Unterschreibt die falsche Person, sind in beiden Fällen die Dokumente wertlos. Das LAG Hamm (Beschluss vom 27.7.2016, Az.: 4 Ta 118/16) hat gerade ein entsprechendes Urteil erlassen. Danach lasse eine quer zum Zeugnistext verlaufende Unterschrift regelmäßig Zweifel an dessen Ernsthaftigkeit aufkommen. Hier weitere grundsätzliche Hinweise, die das Gericht gegeben hat. Für die Gültigkeit der Kündigung ist gemäß § 623 BGB immer die Schriftform erforderlich. Zur Entlassung berechtigt ist beim Arbeitgeber nur dessen gesetzliches Vertretungsorgan oder ein von diesem ernannter Bevollmächtigter. Infrage kommen der Geschäftsführer oder die Prokuristen (mit Vollmacht). Im Fall der Kündigung durch einen Personalreferenten muss eine Einzelvollmacht vorliegen.
Fazit: Vergewissern Sie sich, dass bei der Kündigung und beim Arbeitszeugnis der Richtige unterschreibt. Beide müssen handschriftlich, seriös und am richtigen Ort gezeichnet sein. Auf keinen Fall den Stempelautomaten verwenden.