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Wettbewerbsverbot im Arbeitsrecht

Personal: Verbot nur gegen Entschädigung

Ein Wettbewerbsverbot ohne Entschädigungsanspruch ist nichtig. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung – obwohl gesetzlich vorgeschrieben – ist der ganze Vertrag nichtig.
Ein Wettbewerbsverbot ohne Entschädigungsanspruch ist nichtig. Fehlt die in der Gewerbeordnung in Verbindung mit dem Handelsgesetzbuch vorgeschriebene Entschädigungsklausel, ist die gesamte Vereinbarung obsolet. Die Vertragspartner können dann gegeneinander keine Ansprüche erheben, entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 22.3.2017, Az. 1 0 AZR 448/15). Der Fall: Eine Industriekauffrau war bis Ende 2013 bei einem Unternehmen beschäftigt. Die Angestellte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich. Ein im Arbeitsvertrag vereinbartes Wettbewerbsverbot sah vor, dass sie für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrags weder selbstständig, unselbstständig noch in sonstiger Weise für ein Unternehmen, das mit der beklagten Arbeitgeberin in direktem oder indirektem Wettbewerb steht, tätig werden darf. Die Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung war auf 10.000 Euro festgesetzt. Eine Karenzentschädigung war im Arbeitsvertrag nicht vorgesehen. Dessen Nebenbestimmungen enthielten stattdessen eine Klausel, wonach der Vertrag trotz einer im einzelnen nichtigen oder unwirksamen Bestimmung gelten solle. An die Stelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung solle eine angemessene Regelung treten (salvatorische Klausel). Die Klägerin hielt das Wettbewerbsverbot ein. Sie verlangte jedoch unter Berufung auf die Klausel für zwei Jahre eine monatliche Karenzentschädigung von gut 600 Euro. Ihr Pech: Da der Vertrag laut Bundesarbeitsgericht nichtig war, hat sie keinen Anspruch auf Entschädigung. Dass sie sich an das Wettbewerbsverbot gehalten hat, bleibt für sie somit ohne Gegenleistung. Die salvatorische Klausel sei in ihrer Form zu unbestimmt, um eine Karenzentschädigung zu vereinbaren, meinte das Gericht.

Fazit: Für das Unternehmen ist die Sache im Ergebnis gut ausgegangen. Die Angestellte hätte aber jederzeit das Wettbewerbsverbot missachten können. Denn auch dieser Vertragsbestandteil war nichtig.

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