Ärztliches Attest zur Nachtarbeit gilt auf Dauer
Ein Attest, das Arbeitnehmer von Nachtarbeit freistellt, gilt dauerhaft. Legt ein Angestellter ein solches gesundheitliches Attest vor, muss dieses nicht regelmäßig – z. B. alle 12 Monate - erneuert werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 09.01.2018, Az.: 19 TaBV 2/17).
Es gilt auch dann, wenn eine Betriebsvereinbarung etwas anderes vorsieht. So jedenfalls ist die Auffassung am Landesarbeitsgericht in Stuttgart. Das Arbeitszeitgesetz § 6 Abs. 4 enthalte demnach keine Verpflichtung, eine bereits erstellte ärztliche Bescheinigung in bestimmten Abständen überprüfen zu müssen.
Handlungszwang für den Chef
Gefährdet Nachtarbeit die Gesundheit eines Arbeitnehmers, muss der Chef handeln. Er muss dem Mitarbeiter dann einen Tagesarbeitsplatz zuweisen. Das kann Unternehmen vor Herausforderungen stellen. In der betrieblichen Praxis wird eine Umsetzung oft nicht sofort möglich sein. Sie muss dann aber zügig durch personelle Umplanungen erfolgen.
Mitarbeiter dürfen Eignung prüfen lassen
Trotzdem ist der Umsetzungsanspruch des Arbeitnehmers nicht immer zu erfüllen. Stehen ihm dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, kann die Umsetzung für den Betrieb auch unzumutbar sein.
Übrigens steht es Arbeitnehmern frei, jederzeit ärztlich überprüfen zu lassen, ob sie wieder Nachtschichttauglich sind. Ob der Mitarbeiter dann auch nachts eingesetzt wird, bleibt der Personalplanung des Unternehmens überlassen.
Fazit:
Die beiden Urteile geben den fast 5,6 Mio. Schichtarbeitern in Deutschland einen relativ weiten Spielraum.
Hinweis:
Unternehmer sollten bei der Personalplanung grundsätzlich auf ausgewogene Schichten achten. Insbesondere permanente Nachtschichten sind körperlich und psychisch gesundheitsgefährdend.