Abfindung: Steuervorteil auch für Sprinterklausel
Sprinterklauseln bleiben ein attraktives Instrument der betrieblichen Personalpolitik, um Leute "schneller los zu werden". Das Finanzgericht (FG) Hessen entschied, dass ein zusätzlicher Abfindungsbetrag immer dann ermäßigt zu besteuern ist, wenn es sich um eine zweite Komponente einer Aufhebungsvereinbarung handelt.
Diese sieht vor, dass der Arbeitnehmer jeden Tag, den er früher das Unternehmen verlässt, zusätzlich zu seiner Abfindung, eine weitere Prämie erhält. Das Instrument funktioniert aber nur, wenn das Finanzamt die Sprinterprämie genauso behandelt wie die Abfindung. Abfindungsbeträge sind mit der sog. Fünftel-Regelung zu versteuern, die Summe wird in diesem Fall auf fünf Jahre verteilt.
Zahlungen haben einen gemeinsamen Grund
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die mit ihrem Arbeitgeber zusätzlich zu einem Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung eine sogenannte „Sprinterklausel“ vereinbart hatte. Das Finanzamt unterwarf nur die aus der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses resultierende Abfindung der ermäßigten Besteuerung, nicht aber den aus der Sprinterklausel erhaltenen Betrag. Diese Entscheidung korrigierte das FG.
Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer könne nicht separat, sondern nur im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses insgesamt betrachtet werden. Mithin sei auch der weitere Abfindungsbetrag ermäßigt zu besteuern. Dies ergebe sich daraus, dass die aufgrund der Sprinterklausel gezahlte Abfindung ihren Rechtsgrund in der Aufhebungsvereinbarung finde und nicht getrennt davon zu betrachten sei.
Fazit: Weisen Sie auf das für den scheidenden Arbeitnehmer positive Urteil in Kündigungsgesprächen hin.
Urteil: FG Hessen vom 31.5.2021, Az.: 10 K 1597/20