Ablehnung detailliert begründen
Wenn Sie den Teilzeitantrag eines Mitarbeiters ablehnen, achten Sie auf die (richtige) Begründung. Das Arbeitsgericht (ArbG) Neuruppin stellte klar, dass der allgemeine Hinweis darauf, dass das Organisationskonzept des Betriebs das nicht zulasse, nicht ausreicht.
Kompensation möglich
Im Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG) sind die zulässigen Gründe aufgeführt. Dort heißt es: Wenn die Verkürzung die betriebliche Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht, dann ist der Antrag abzulehnen. Die genauen Gründe muss der Arbeitgeber jedoch im Detail darlegen.
Fazit
Der Hinweis darauf, dass das Organisationskonzept des Betriebs einen Teilzeitjob nicht zulässt, reicht zur Ablehnung des Antrags nicht aus.
Urteil: AG Neuruppin vom 5.8.2019, Az.: 5 Ca 213/19