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Gesetz nennt Ablehnungsgründe

Ablehnung detailliert begründen

Eigentlich sind die gesetzlichen Vorgaben klar: Nach dem Teilzeit-und Befristungsgesetz (TzBfG) können Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber beantragen, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Der Arbeitgeber kann den Antrag abschmettern;wichtig sind allerdings seine Argumente.

Wenn Sie den Teilzeitantrag eines Mitarbeiters ablehnen, achten Sie auf die (richtige) Begründung. Das Arbeitsgericht (ArbG) Neuruppin stellte klar, dass der allgemeine Hinweis darauf, dass das Organisationskonzept des Betriebs das nicht zulasse, nicht ausreicht.

Kompensation möglich

Im Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG) sind die zulässigen Gründe aufgeführt. Dort heißt es: Wenn die Verkürzung die betriebliche Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht, dann ist der Antrag abzulehnen. Die genauen Gründe muss der Arbeitgeber jedoch im Detail darlegen.

Fazit

Der Hinweis darauf, dass das Organisationskonzept des Betriebs einen Teilzeitjob nicht zulässt, reicht zur Ablehnung des Antrags nicht aus.

Urteil: AG Neuruppin vom 5.8.2019, Az.: 5 Ca 213/19

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