Die Prüfer der Rentenversicherung lassen längst nicht mehr jedes Arbeitsverhältnis als Mini-Jobber-Vertrag gelten. Folge für Unternehmer kann eine hohe Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer sein – auch rückwirkend bis maximal drei Jahre.
Entscheidend für die Anerkennung als Mini-Job ist eine relativ gleichmäßige Bezahlung über das gesamte Kalenderjahr hinweg. So erkennen die Prüfer der Rentenversicherung Mini-Jobs nicht als solche an, wenn es „erhebliche Schwankungen des Entgelts im Jahresverlauf“ gibt. Das ist auch dann der Fall, wenn die Gesamtsumme der Lohnzahlung 5.400 Euro nicht überschreitet.
In der betrieblichen Praxis hat diese Auslegung für Arbeitgeber Folgen. Unternehmer, die einen Mitarbeiter beispielsweise zwei Monate lang für je 2.700 Euro beschäftigen (insgesamt 5.400 Euro), können diesen nicht als Mini-Jobber anstellen. Das wird die Rentenversicherung nicht akzeptieren. So ist es in den aktuell geltenden Richtlinien für die Anerkennung von Mini-Jobs geregelt.
Die Rentenversicherung bewertet ein solches Arbeitsverhältnis als voll sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeber müssen dafür die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Achten Sie bei der Anstellung von Saisonkräften (z. B. Erntehelfer, Studenten in Ferienjobs) auf diese Auslegung durch die Rentenversicherung. Selbst eine Gestaltung, die deutliche Arbeitszeitschwerpunkte mit Bezügen klar über 450 Euro vorsieht und daneben lange Stand-by-Zeiten vorsieht, wird von der Rentenversicherung nicht akzeptiert.
Fazit: Entscheidend für Mini-Jobber ist nicht die Hürde von maximal 5.400 Euro Jahresverdienst, sondern die kontinuierliche Beschäftigung über das Jahr hinweg. Nur wenn Sie krasse Unterschiede bei den monatlichen Bezügen vermeiden, können Mini-Jobber als solche anerkannt werden.