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Sozialversicherungspflicht

Angestellt bleibt angestellt

Nur echte Gesellschafter gelten als Selbständige. Sonst vermutet die Sozialversicherung Scheinselbständigkeit und verlangt Sozialabgaben.
Mitarbeitende Angehörige des Firmeninhabers sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie im Konfliktfall die Einflussmöglichkeit auf ihren eigenen Dienstvertrag verlieren. Auch die Übertragung von Stimmrechten sowie Stimmbindungsverträge ändern daran nichts. So entschied das Bundessozialgericht (Urteil vom 11.11.2015, Az. B 12 R 2/14 R, B 12 KR 13/14 R und B 12 KR 10/14 R). Im entschiedenen Fall erhielt das Familienmitglied zwar Stimmrecht in der GmbH. Im Streitfall konnte ihm aber das Mitbestimmungsrecht in der GmbH wieder entzogen werden. Zumal mit dem Stimmrecht keine Beteiligung verbunden war. Solche widerrufliche „Schönwetter-Selbständigkeit“ gilt nicht. Nach Auffassung des Gerichts bleibt das Familienmitglied damit Arbeitnehmer mit seinen Rechten und Pflichten – und muss deshalb Sozialabgaben leisten. Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse machen den Angehörigen nicht zu einem Selbständigen, wenn es am Einsatz eigenen Kapitals oder eigener Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes fehlt – und das Stimmrecht in der Gesellschaft jederzeit entzogen werden kann.

Fazit: Ohne rechtlich bindende Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Familienangehörige vermutet die Sozialversicherung zu Recht Scheinselbständigkeit. Richten Sie sich danach.

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