Anspruch auf Altersfreizeit geregelt
Teilzeitmitarbeiter sind gegenüber Vollzeitkräften nicht grundlos zu benachteiligen. Auch tarifliche Regelungen müssen das berücksichtigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Die Folge: Bei einer tariflichen Regelung zur Altersfreizeit können auch ältere Teilzeitbeschäftigte ihre Wochenstunden bei vollem Gehalt reduzieren.
Eine Benachteiligung von Teilzeitkräften ist nicht vom Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gedeckt. Nach Ansicht der BAG-Richter rechtfertigt auch die grundgesetzlich verankerte Tarifautonomie in einem solchen Fall keine Ungleichbehandlung.
Teilzeitbeschäftigt haben gleiche Ansprüche
Konkret ging es vor dem BAG um eine Regelung in einem Tarifvertrag. Die sah für Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet hatten, eine Altersfreizeit von zwei Stunden pro Woche vor. Wer weniger als die betriebsüblichen 38 Wochenstunden arbeitete, kam jedoch nicht in den Genuss der Regelung.
Eine Teilzeitmitarbeiterin, die nur 20 Wochenstunden in dem Unternehmen beschäftigt war, fühlte sich durch den Ausschluss benachteiligt. Sie verlangte für die Zeit nach Vollendung ihres 58. Lebensjahres Altersfreizeit in Höhe von einer Stunde wöchentlich. Der Arbeitgeber wies die Forderung der Mitarbeiterin zurück, unterlag aber vor dem BAG. Das Gericht sprach der Klägerin einen Anspruch auf eine vergütete Altersfreizeit im Umfang von einer Stunde pro Woche zu.
Fazit: Unternehmen, die Altersfreizeit anbieten, müssen den Genuss dieser Regelung auch Teilzeitkräften offerieren. Abweichende Regelungen in einem Tarifvertrag sind nicht zulässig.
Urteil: BAG vom 9.7.2024, Az.: 9 AZR 296/20