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Landesarbeitsgericht: Arbeitsplatz-Abbau bei Standortverlagerung

Anspruch auf Homeoffice bei Standortschließung?

Ist der Arbeitgeber bei der Schließung eines Standorts verpflichtet, den Beschäftigten einen Homeoffice-Arbeitsplatz anzubieten? Diese Frage hatte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) zu entscheiden.
Arbeitgeber müssen Beschäftigten bei einer Standortverlagerung keine Homeoffice-Regelung als Alternative zur Kündigung anbieten. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschieden. Weil der Arbeitsplatz des Angestellten durch die Schließung des Standortes wegfällt, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt.

Der Fall: Das Unternehmen schloss einen Standort, sprach eine betriebsbedingte Änderungskündigung aus und bot der Angestellten die Weiterbeschäftigung am neuen Standort an. Die Klägerin lehnte einen Wohnortwechsel ab und forderte stattdessen eine dauerhafte Homeoffice-Regelung am alten Standort. Auf die Änderungskündigung reagierte sie mit einer Kündigungsschutzklage. Das LAG gab dem Unternehmen recht, weil im Arbeitsvertrag Homeoffice nicht vorgesehen war und dies unternehmensweit kein etabliertes Arbeitsformat war. 

Fazit: Der Arbeitgeber kann einen Standort schließen und Mitarbeitern kündigen. Er muss kein Homeoffice anbieten. 

Urteil: LAG Baden-Württemberg, 4.11.2024, Az.: 9 Sa 42/24

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