Anspruch auf Homeoffice bei Standortschließung?
Der Fall: Das Unternehmen schloss einen Standort, sprach eine betriebsbedingte Änderungskündigung aus und bot der Angestellten die Weiterbeschäftigung am neuen Standort an. Die Klägerin lehnte einen Wohnortwechsel ab und forderte stattdessen eine dauerhafte Homeoffice-Regelung am alten Standort. Auf die Änderungskündigung reagierte sie mit einer Kündigungsschutzklage. Das LAG gab dem Unternehmen recht, weil im Arbeitsvertrag Homeoffice nicht vorgesehen war und dies unternehmensweit kein etabliertes Arbeitsformat war.
Fazit: Der Arbeitgeber kann einen Standort schließen und Mitarbeitern kündigen. Er muss kein Homeoffice anbieten.
Urteil: LAG Baden-Württemberg, 4.11.2024, Az.: 9 Sa 42/24