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Entgeltgleichheitsgesetz

Anspruch mit Fesseln

Das Entgeltgleichheitsgesetz kommt. Seine Auswirkungen auf die Praxis werden letztlich die Arbeitsgerichte bestimmen.
Das Entgeltgleichheitsgesetz wird in der von Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD) vorgelegten Form scheitern. Vor allem die umfangreichen Dokumentationspflichten werden nicht kommen. Dennoch werden wesentliche Elemente die Betriebe beschäftigen (müssen). Dazu gehört der Lagebericht nach dem Handelsgesetzbuch. Er soll künftig bei Unternehmen ab 500 Beschäftigten auch Auskunft über Frauenförderung und Entgeltgleichheit enthalten. Hier gibt es auch bei der Union kaum Widerstand – Motto: Ein Lagebericht ist Papier und das ist geduldig. Das gilt auch für den individuellen Auskunftsanspruch über die Höhe der Bezahlung von männlichen Kollegen. Diese Informationen sollen anonymisiert gegeben werden. Die Auswahl vergleichbarer Arbeitsplätze liegt zudem beim Arbeitgeber, der dies ja auch allein beurteilen kann. Die Verpflichtung auf einheitliche Arbeitsplatzbewertungen wird in der Großen Koalition scheitern. Diesen gravierenden Eingriff in die unternehmerische Freiheit inklusive Zertifizierung der jeweiligen Arbeitsplatzbewertungsverfahren trägt die Union nicht mit. Kommen wird die Beschränkung des Maßnahmepakets auf Betriebe mit über 500 Beschäftigten. Ungeklärt ist, inwieweit Tochterunternehmen einbezogen werden. Sollte dies nicht gesetzlich erfolgen, könnten Arbeitsgerichte die Betriebe dazu nach dem AGG zwingen. Öffentliche Aufträge werden künftig nur an Unternehmen gehen, die sich den Regeln des Gesetzes unterwerfen – und zwar unabhängig von deren Betriebsgröße. Das ist faktisch das Einfallstor, um die 500er-Grenze auszuhebeln. Denn der öffentliche Auftraggeber kann über die Gesetzesnorm hinausgehen.

Fazit: Wie sich das Gesetz in der Praxis auswirken wird, entscheiden die Arbeitsgerichte. Sie wappnen sich für Konflikte am besten mit klaren, fundierten Arbeitsplatzbewertungen.

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