Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nur eine Prognose. Sie hat auch keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Schutzes der Gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hin. Der Schutz greift in jedem Fall, auch wenn die Arbeit vorzeitig wieder aufgenommen wird – im Betrieb sowie auf dem Weg dorthin.
Ihre Mitarbeiter können also arbeiten, auch wenn Sie auf dem Papier noch krankgeschrieben sind. Sie dürfen allerdings durch die Aufnahme ihrer Tätigkeit die eigene Genesung nicht gefährden. Bei ansteckenden Krankheiten sollte zudem ausgeschlossen werden, dass sie noch übertragbar sind.
Fazit: Die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit legt nicht der Arzt fest. Versicherungstechnisch spricht nichts dagegen, die ärztliche Prognose zeitlich zu verkürzen. Ein Gespräch ohne (direkten oder indirekten) Zwang mit Ihren Mitarbeitern kann dazu beitragen.