Arbeitgeber darf Detektiv auf Arbeitnehmer ansetzen
Der Arbeitgeber darf einen Detektiv damit beauftragen, seinen Beschäftigten verdeckt zu überwachen. Diese brisante Entscheidung hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) getroffen. Nach Paragraf 32 Absatz 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz kann der Detektiv-Einsatz zulässig sein. Wichtig: Es bedarf keines Verdachts einer strafbaren Handlung.
Es reicht aus, wenn ein Hinweis für eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorliegt. Der Hinweis muss nur auf Tatsachen beruhen und konkret sein – z.B. die unerlaubte Tätigkeit bei der Konkurrenz oder das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit (BAG vom 29. Juni 2017 – 2 AZR 597/16). Das BAG kippte damit die Entscheidung des LAG BadenWürttemberg. Das Gericht hatte dem Detektiv-Einsatz abgelehnt.
Drei Monate Beschattung
Der vor Gericht verhandelte Fall. Im Verfahren ging es um einen seit 38 Jahren beschäftigten Facharbeiter, der die hohe Kunst der Herstellung von Stanzwerkzeugen und -formen beherrschte. Der Beschäftigte war aber seit Wochen durchgehend arbeitsunfähig geschrieben. Der Arbeitgeber leistete sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Danach erhielt der Monteur Krankengeld von der Krankenkasse.
Der Arbeitgeber ließ seinen Facharbeiter drei Monate lang durch einen Detektiv beschatten. Denn er hegte den Verdacht, dass dieser trotz vermeintlicher Arbeitsunfähigkeit für eine Konkurrenzfirma arbeitete. Eine solche Observation unterliegt nicht der Mitbestimmung durch den Betriebsrat.
Das Detektiv-Honorar zahlt der Arbeitnehmer
Der Beschäftigte erhielt die fristlose Kündigung. Zuvor war der Monteur zum Verdacht verbotener Konkurrenztätigkeit und des Vortäuschens einer Krankheit angehört worden. Dagegen erhob der Beschäftigte eine Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber konterte mit einer Widerklage und forderte nicht nur die Kündigung als Rechtens zu erklären, sondern auch die Erstattung von 746,55 € Detektivkosten. Im konkreten Fall sahen die Richter des BAG dies als gegeben an. Alle Voraussetzungen für einen Detektiveinsatz lagen vor.
Überwachung ‚ins Blaue hinein', nur um zu klären ob ein Beschäftigter sich pflichtwidrig verhält, ist weiterhin unzulässig. Es darf keine andere, genauso effektive Maßnahme verfügbar sein, mit der weniger stark in die Rechte des Arbeitnehmers eingegriffen würde. Der Arbeitgeber muss auf jeden Fall das mildeste Mittel wählen.
Fazit: Der Einsatz eines Detektivs durch den Arbeitgeber zur Überwachung eines Arbeitnehmers ist bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen mit dem Datenschutz vereinbar.