Arbeitgeber darf jüngere Bewerber bevorzugen
Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber sich für einen jüngeren Bewerber entscheiden kann, wenn er damit das legitime Ziel verfolgt, für eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen zu sorgen. Deshalb sei die Benachteiligung mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG, § 10) vereinbar, obwohl es sich um eine Altersdiskriminierung (§ 15 Abs. 2 AGG) handele. Der Kläger blieb vor dem BAG erfolglos. Es gebe weder eine Benachteiligung wegen des Alters noch wegen seiner Behinderung, so die Richter des achten Senats.
Schadensersatz abgelehnt
Und das war der Fall: Bereits zum Zeitpunkt seiner Bewerbung hatte der Verwaltungsmitarbeiter die Regelaltersgrenze überschritten. Der Arbeitgeber besetzte die Stelle mit einer jüngeren Bewerberin und lehnte den Kläger ab. Die Gründe teilte der Arbeitgeber trotz Anfrage nicht mit.
Der Mann verlangt vom Arbeitgeber Schadensersatz, und zwar gleich aus zwei Gründen: wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot und wegen Missachtung des Sozialgesetzbuches, nach dem der Arbeitgeber einen Schwerbehinderten zu einem Bewerbungsgespräch einladen muss (§ 165 Abs. 3 SGB IX).
Fazit: Die Ablehnung eines schwerbehinderten Bewerbers, der die Regelaltersgrenze bereits überschritten hat, zugunsten eines jüngeren Bewerbers, ist rechtmäßig.
Urteil: BAG vom 8.5.2025, Az.: 8 AZR 299/24