Arbeitgeber müssen Gehaltsunterschiede begründen
Für Arbeitgeber wichtige Hinweise zur Akzeptanz von Bezahlungsunterschieden von Männern und Frauen, die gleiche Tätigkeiten ausüben, hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gegeben. Das LAG hat einer Arbeitnehmerin einen Anspruch von 13.500 Euro auf Mehrvergütung nach § 3 Abs. 1 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) zugesprochen. Der Arbeitgeber konnte zwar andere Kriterien für die ungleiche Bezahlung als das Geschlecht benennen. Aber er konnte die Bewertung dieser Punkte nicht nachprüfbar darlegen – nur dann wäre das Gericht bereit gewesen, seiner Argumentation zu folgen.
Insbesondere gehe aus den Angaben der Firma nicht hervor, wie sie die relevanten Kriterien ‚Berufserfahrung‘, ‚Dauer der Betriebszugehörigkeit‘ und ‚Arbeitsqualität‘ für Gehaltsunterschiede im Einzelnen bewertet und wie sie diese Kriterien zueinander gewichtet sind, so die Kammer.
Plausibles Bewertungsschema kann helfen
Betriebe müssen sich die Mühe machen, die Aspekte Berufserfahrung, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Arbeitsqualität in einem Bewertungsschema abzubilden und zu gewichten. Dies ist nach Auffassung des Gerichts ausreichend, um Unterschiede bei der Bezahlung zu begründen. Da der Betrieb dies im konkreten Fall nicht vorlegen konnte, entschied das LAG zu Gunsten der klagenden Frau und sah in der ungleichen Bezahlung einen Verstoß gegen das EntgTranspG.
Fazit: Das Landesarbeitsgericht bestätigte, dass Vergütungsdifferenzen bei der Bezahlung sehr wohl möglich sind. Sie dürfen allerdings nicht auf Verletzung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit zwischen Männern und Frauen beruhen. Voraussetzung sind nachvollziehbare und nachprüfbare Kriterien.
Urteil: LAG Baden-Württemberg vom 19.6.2024, Az.: 4 Sa 26/23