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Ungleiche Bezahlung nur mit nachprüfbaren Kriterien

Arbeitgeber müssen Gehaltsunterschiede begründen

Das Frauen wegen ungleicher Bezahlung aufgrund ihres Geschlechts (‚Gender-Pay-Gap‘) vor Gericht ziehen, ist zwar selten. Aber es gibt diese Fälle, wie eine Klage vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Würt­tem­berg zeigt. Das Gericht bestätigte, dass Unterschiede beim Entgelt bei gleicher Arbeit sehr wohl möglich sind, wenn die Firma sie mit handfesten Kriterien begründet.

Für Arbeitgeber wichtige Hinweise zur Akzeptanz von Bezahlungsunterschieden von Männern und Frauen, die gleiche Tätigkeiten ausüben, hat das Landesarbeitsgericht Baden-Würt­tem­berg gegeben. Das LAG hat einer Ar­beit­neh­me­rin einen An­spruch von 13.500 Euro auf Mehr­ver­gü­tung nach § 3 Abs. 1 Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz (EntgTranspG) zu­ge­spro­chen. Der Ar­beit­ge­ber konnte zwar an­de­re Kri­te­ri­en für die un­glei­che Be­zah­lung als das Ge­schlecht be­nen­nen. Aber er konnte die Be­wer­tung die­ser Punkte nicht nach­prüf­bar dar­le­gen – nur dann wäre das Gericht bereit gewesen, seiner Argumentation zu folgen.

Insbesondere gehe aus den Angaben der Firma nicht hervor, wie sie die relevanten Kriterien ‚Berufserfahrung‘, ‚Dauer der Betriebszugehörigkeit‘ und ‚Arbeitsqualität‘ für Gehaltsunterschiede im Einzelnen bewertet und wie sie diese Kriterien zueinander gewichtet sind, so die Kammer. 

Plausibles Bewertungsschema kann helfen

Betriebe müssen sich die Mühe machen, die Aspekte Berufserfahrung, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Arbeitsqualität in einem Bewertungsschema abzubilden und zu gewichten. Dies ist nach Auffassung des Gerichts ausreichend, um Unterschiede bei der Bezahlung zu begründen. Da der Betrieb dies im konkreten Fall nicht vorlegen konnte, entschied das LAG zu Gunsten der klagenden Frau und sah in der ungleichen Bezahlung einen Verstoß gegen das EntgTranspG.

Fazit: Das Landesarbeitsgericht bestätigte, dass Vergütungsdifferenzen bei der Bezahlung sehr wohl möglich sind. Sie dürfen allerdings nicht auf Verletzung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit zwischen Männern und Frauen beruhen. Voraussetzung sind nachvollziehbare und nachprüfbare Kriterien.

Urteil: LAG Baden-Württemberg vom 19.6.2024, Az.: 4 Sa 26/23

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